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   LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10   

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LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10 (https://dejure.org/2011,21760)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2011 - 9 S 83/10 (https://dejure.org/2011,21760)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28. Januar 2011 - 9 S 83/10 (https://dejure.org/2011,21760)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGW getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden ausgegangen werden, wenn in einem Sondervertrag die Preisänderungsregel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV unverändert übernommen wird (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 19 [zitiert nach juris]).

    Denn § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereich ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 26 [zitiert nach juris]).

    So hat der Bundesgerichtshof unter anderem eine Klausel, nach der "Preisänderungen [sowohl] Erhöhung als auch Absenkung ein[schlossen]" für unwirksam erachtet (BGH, Urt. v. 15.07.2009- VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 29 [zitiert nach juris]).

    Denn diese finden lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009- VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris]; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009- 18 0 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Zwar richtet sich in Fällen, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, der Inhalt des Vertrages gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zählen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 01.02.1984 -VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, Rn. 21 [zitiert nach juris]).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositive Normen füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern vielmehr das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des einen Vertragsteils, hier des Kunden, verschiebt (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 01.02.1984, aaO).

    Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Bundesgerichtshof eine ergänzende Vertragsauslegung in Konstellationen wie der vorliegenden nicht per se ausgeschlossen hat, sondern vielmehr in den bisher zu entscheidenden Fällen davon ausgegangen ist, die Bindung des Versorgers an den ursprünglich vereinbarten Preis bis zur Kündigung führe nicht "ohne weiteres" zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. beispielhaft BGH, Urt. v. 15.07.2009- VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 37 [zitiert nach juris]).

    So stellte der Bundesgerichtshof etwa in den Urteilen vom 28.10.2009 (Az.: VIII ZR 320/07, aaO, Rn. 45 [zitiert nach juris]), vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 35 ff. [zitiert nach juris]) sowie vom 29.04.2008 (Az.: KZR 2/07, aaO, Rn. 30 ff. [zitiert nach juris]) bei Prüfung der ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, ob objektiv eine Kündigungsmöglichkeit für das Versorgungsunternehmen bestand und erachtete diese - objektiv bestehende - Kündigungsmöglichkeit als ausreichend, um eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden - und damit eine ergänzende Vertragsauslegung - zu verneinen.

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGW getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]).

    Allerdings unterliegt die hier in Frage stehende Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 22 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41, Rn. 17 [zitiert nach juris]).

    Insofern werden durch vorliegende Klausel die Risiken einer Veränderung des Wärmemarkes ungleich verteilt, was dazu führt, dass das Äquivalenzverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht gewahrt wird (vgl. auch BGH,. Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; LG Dortmund, Urt. v. 19.08.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]).

    Denn diese finden lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009- VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris]; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009- 18 0 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Im Übrigen wäre dies nach Auffassung der Kammer mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion kaum zu vereinbaren (i. d. S. auch BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 37 [zitiert nach juris]).

    So stellte der Bundesgerichtshof etwa in den Urteilen vom 28.10.2009 (Az.: VIII ZR 320/07, aaO, Rn. 45 [zitiert nach juris]), vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 35 ff. [zitiert nach juris]) sowie vom 29.04.2008 (Az.: KZR 2/07, aaO, Rn. 30 ff. [zitiert nach juris]) bei Prüfung der ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, ob objektiv eine Kündigungsmöglichkeit für das Versorgungsunternehmen bestand und erachtete diese - objektiv bestehende - Kündigungsmöglichkeit als ausreichend, um eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden - und damit eine ergänzende Vertragsauslegung - zu verneinen.

  • LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07

    Preisklauseln eines Gasversorgungsunternehmens für Tarifsonderkundenvertrag:

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Insofern kann im Wege des Erstrecht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht (13 U 211/09), Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009- 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris]).

    Denn unabhängig von der Frage, ob in der weiteren Entgegennahme der Leistung allein überhaupt eine Annahmeerklärung durch den Beklagten gesehen werden könnte (dagegen LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 74 [zitiert nach juris]; LG Bonn, Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 3/10), käme dies jedenfalls nur in Betracht, wenn dieser nach einer einseitig erklärten Preiserhöhung den Gasbezug über einen Zeitraum widerspruchslos fortgesetzt hätte, in dem mit einem Widerspruch zu rechnen gewesen wäre.

    Daher findet diese Rechtsprechung grundsätzlich lediglich auf Tarifkunden Anwendung, bzgl. derer dem Gasversarger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist (so auch LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 73 [zitiert nach juris]).

    Denn diese finden lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009- VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris]; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009- 18 0 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Sofern sich der Versarger in derartigen Konstellationen von dem - für ihn unter Umständen ungünstigen - Vertrag lösen kann, kann nicht ohne Weiteres von einer unzumutbaren Belastung ausgegangen werden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 64 [zitiert nach juris]).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Zwar richtet sich in Fällen, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, der Inhalt des Vertrages gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zählen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 01.02.1984 -VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, Rn. 21 [zitiert nach juris]).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositive Normen füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern vielmehr das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des einen Vertragsteils, hier des Kunden, verschiebt (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 01.02.1984, aaO).

    Hierzu zählen zwar auch die Bestimmungen der§§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75),.

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08

    Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGW getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]).

    Denn diese finden lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009- VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris]; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009- 18 0 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Eine ergänzende oder hilfsweise Anwendbarkeit der AVBGasV für den Fall der Unwirksamkeit der ausdrücklich im Vertrag geregelten Preisanpassungsklausel kann dem Vertrag insofern nicht entnommen werden (i. d. S. auch BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 24 [zitiert nach juris]).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Insofern ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, die im Zweifel zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244, Rn. 19 [zitiert nach juris]).

    Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit ergibt sich auch die Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn diese für den Kunden günstig ist (BGH, Urt. v. 29.04.2008, aaO, Rn. 26 [zitiert nach juris]).

    So stellte der Bundesgerichtshof etwa in den Urteilen vom 28.10.2009 (Az.: VIII ZR 320/07, aaO, Rn. 45 [zitiert nach juris]), vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 35 ff. [zitiert nach juris]) sowie vom 29.04.2008 (Az.: KZR 2/07, aaO, Rn. 30 ff. [zitiert nach juris]) bei Prüfung der ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, ob objektiv eine Kündigungsmöglichkeit für das Versorgungsunternehmen bestand und erachtete diese - objektiv bestehende - Kündigungsmöglichkeit als ausreichend, um eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden - und damit eine ergänzende Vertragsauslegung - zu verneinen.

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung zur Stützung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor allem BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 und BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen, da sich die zitierte Rechtsprechung auf Tarifkunden, nicht aber Sonderkunden bezieht.

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine konkludente Einigung zwischen dem Gasversarger und dem (Tarif-)kunden dann zustande, wenn der Kunde nach einer auf der Grundlage von § 4 AVBGasV vorgenommenen Preiserhöhung weiterhin ohne Beanstandung des erhöhten Preises Gas bezieht, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB zu verlangen (BGH, Urt. v. 19.11.2008, aaO, Rn. 16 [zitiert mich juris]); BGH, Urt. v. 13.06.2007, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]): Dies setzt jedoch ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung voraus.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung zur Stützung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor allem BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 und BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen, da sich die zitierte Rechtsprechung auf Tarifkunden, nicht aber Sonderkunden bezieht.

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine konkludente Einigung zwischen dem Gasversarger und dem (Tarif-)kunden dann zustande, wenn der Kunde nach einer auf der Grundlage von § 4 AVBGasV vorgenommenen Preiserhöhung weiterhin ohne Beanstandung des erhöhten Preises Gas bezieht, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB zu verlangen (BGH, Urt. v. 19.11.2008, aaO, Rn. 16 [zitiert mich juris]); BGH, Urt. v. 13.06.2007, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]): Dies setzt jedoch ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung voraus.

  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    In Anbetracht dessen, dass mittlerweile von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Nichtzulassung der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit von derartigen Preisanpassungsklauseln gesprochen werden kann - die durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.9.2010 - 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10) - hätten bedeutsame Gründe vorgetragen werden müssen, um von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

    Diese Formulierung verdeutlicht - worauf auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10, Rn. 43 [zitiert nach juris]) hinweist- dass eine ergänzende Vertragsauslegung im Einzelfall - sofern weitere zu berücksichtigende Umstände dies erfordern - durchaus in Betracht kommen kann.

  • LG Bonn, 08.12.2010 - 5 S 11/10

    Neuer stillschweigend vereinbarter Gaspreis mit Sondervertragskunden wegen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10
    Sofern sich der Versarger in derartigen Konstellationen von dem - für ihn unter Umständen ungünstigen - Vertrag lösen kann, kann nicht ohne Weiteres von einer unzumutbaren Belastung ausgegangen werden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 64 [zitiert nach juris]).

    Es unterlag ihrer Disposition, ein etwaiges wirtschaftliches Risiko durch eine entsprechende Kündigung und gegebenenfalls den Abschluss eines neuen Vertrages zu einem - aus ihrer Sicht angemessenen - Preis zu vermeiden (so auch LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 44 [zitiert nach juris]).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05

    Unwirksame Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen - Landgericht Hamburg

  • LG Dortmund, 19.08.2010 - 13 O 103/06

    Erdgaslieferungsvertrag - Überzahlung und Rückzahlungsanspruch

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

  • LG Bonn, 03.11.2010 - 5 S 3/10

    Begründung eines stillschweigend vereinbarten neuen Gaspreises mit

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